Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Deutsche Botschaft Ankara teilt Informationen über türkisches Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht für Deutsche Staatsangehörige mit:
Leben und Arbeiten in der Türkei
I. Deutsche Arbeitnehmer
1. Aufenthaltsrecht
Für den Aufenthalt Deutscher in der Türkei ist gemaess Art. 9 des türkischen
Auslaendergesetzes (Gesetz Nr. 5683 vom 15.07.1950) - unabhaengig vom Familienstand
und vom Zweck des Aufenthalts - nach Gesetzesaenderung vom Mai 1998 die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu 5 Jahre möglich (vorher höchstens 2 Jahre).
Das türkische Aussenministerium teilte im Juli 2002 neue Durchführungs-bestimmungen
für Deutsche als Teil einer bevorzugten Staatengruppe mit:
- Erteilung zunaechst für 2 Jahre (Voraussetzung gütiger Reisepass und Nachweis
des Unterhalts),
- Verlaengerung um jeweils 5 Jahre,
- bei Immobilienbesitz in der Türkei ist Ersterteilung von 5 Jahren möglich.
Die Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gibt es nach wie vor
nicht. Die "langfristige Aufenthaltsgenehmigung" eines Auslaenders
kann allerdings nur dann aufgehoben oder nicht verlaengert werden, wenn eine
Gefaehrdung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Moral vorliegt.
2. Arbeitserlaubnisrecht
Das neue Gesetz Nr. 4817 zur umfassenden Regelung der Arbeitserlaubnis für Auslaender
ist nach Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften am 06.09.2003 in Kraft
getreten.
Auslaender, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und in ehelicher
Gemeinschaft leben, und EU-Bürgern kann nunmehr unabhaengig von den sonst geltenden
Fristen und Voraussetzungen eine Sonderarbeitserlaubnis erteilt werden.
EU-Bürger haben keinen uneingeschraenkten Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten
Arbeitserlaubnis. Für sie gelten gemaess Art. 50 der Durchführungsverordnung
analog die Bestimmungen, Voraussetzungen und Ansprüche, die in Artikel 6-7 ARB
1/80 geregelt sind.
Das Arbeits- und Sozialministerium hat bei der Auslegung einen Ermessensspielraum
(u.a. bzgl. Konjunkturvorbehalt und möglichen Vorrang von tk. Arbeitnehmern
als Versagungsgrund in den ersten Jahren, Auslegung der Kriterien für Genehmigung
der Arbeitserlaubnis für selbstaendige Taetigkeit).
Mit der neuen "Verordnung über die Einstellung auslaendischen Personals
bei auslaendischen Direktinvestitionen" vom 29.08.2003 wurden zudem Erleichterungen
geschaffen, die für Schlüsselpersonal in "besonderen" auslaendischen
Betriebsniederlassungen und ihren Verbindungsbüros gelten.
3. Berufszugang/Erwerbsbeschraenkungen
Mit dem neuen Arbeitserlaubnisrecht ist auch das Gesetz über Gewerbe und Dienstleistungen
vom 11. Juni 1932 ausser Kraft getreten, wonach die Ausübung zahlreicher Berufe
nur türkischen Staatsangehörigen vorbehalten war. Mit der neuen Regelung ist
auslaendischen Arbeitnehmern und Selbstaendigen damit der tatsaechliche Zugang
zum Arbeitsmarkt für eine Vielzahl von Berufen ausser z.B. dem des Rechtsanwalts,
Notar, Apothekers, Richters, (Zahn)arztes, der Hebamme und der Krankenschwester
eröffnet. Für Berufe im Ingenieurs-, Architekten- und Tourismuswesen sind ebenfalls
Sonderbestimmungen vorgesehen. Für die Anstellung als Beamter ist die türkische
Staatsangehörigkeit erforderlich.
4. Gebühren
Die Türkei hat zum 01.01.2003 mit einer Ausnahmeregelung für Deutsche die Gegenseitigkeit
bei der Höhe der Gebühren für Aufenthaltstitel umgesetzt.
Mit Wirkung vom 02.04.2004 betragen die Gebühren 4 € für den ersten und 2 €
für jeden weiteren Monat (anstatt 54,90 Mio TL, ca. 35 €, und 36,50 Mio TL,
ca. 23 €, für andere Auslaender). Das bedeutet als Beispiele 14 € für 6 Monate,
26 € für 1 Jahr und 122 € für 5 Jahre, zzgl. einmalig 70 YTL, ca. 44 €, für
die Ausstellung eines Heftes. Eine Verlaengerung kostet genausoviel wie die
Neuausstellung.
Es gibt keine Gebührenbefreiung für deutsche Ehefrauen und Kinder von türkischen
Staatsangehörigen.
Kinder unter 16 Jahren müssen die Gebühren ebenfalls entrichten, es gibt keine Gebührenermaessigung für Minderjaehrige. Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis gelten gemaess der türkischen Gebührenverordnung (Resmi Gazete Nr. 26027 vom 18.12.2005, Tarif Nr. 6 IV) folgende Gebühren: befristete Arbeitserlaubnis bis 1 Jahr 78,20 YTL (ca. 49 €), bis 3 Jahre 235,10 YTL (ca. 147 €); unbefristete Arbeitserlaubnis 392,00 YTL (ca. 245 €); Arbeitserlaubnis für Selbstaendige 784,40 YTL (ca. 495 €).
II. Deutsche Ehegatten von Türken
Für deutsche Ehegatten von Türken sehen die Durchführungsvorschriften zum geaenderten
Auslaenderrecht günstigere Bedingungen vor:
- Aufenthaltserlaubnis soll zunaechst für drei Jahre, danach für jeweils fünf
Jahre erteilt werden.
- Nach den neuen Durchführungsvorschriften erwirbt die auslaendische Ehefrau
eines Türken nach einer evtl. Scheidung eine eigenstaendige Aufenthaltserlaubnis,
wenn die Ehe mindestens drei Jahre in der Türkei bestand.
- Das Gesetz zur Neuregelung des Arbeitserlaubnisrechts sieht vor, alle EU-Bürger
wie auch die Ehegatten von Türken wie unter I.2. beschrieben besser zu stellen.
III. Erbrecht von Deutschen in der Türkei
Das Erbrecht Deutscher nach dem türkischen Zivilgesetzbuch entspricht im wesentlichen
den deutschen Regelungen. Es gibt keine rechtlichen Unterschied zwischen deutschen
und türkischen Erben eines deutschen oder türkischen Erblassers.
Der Erwerb von Grundeigentum im Rahmen der Erbrechtsnachfolge ist uneingeschraenkt
möglich. Bei bestehenden gesetzlichen Erwerbsverboten muss dieses Grundeigentum
jedoch umgehend an türkische Staatsangehörige oder an juristische Personen türkischen
Rechts veraeussert werden.
Die Handhabung durch die zustaendigen türkischen Stellen weicht in vielen Faellen
jedoch von der Rechtslage ab, insbesondere dann, wenn zu der Erbmasse ein Grundstück
gehört. Die türkischen Stellen verweigern häufig die Eintragung des deutschen
Erben in das Grundbuch, auch wenn für den Erwerb durch Auslaender Verbote oder
Beschraenkungen nicht bestehen.
Die türkische Generaldirektion für Grundbuchwesen als zustaendige Aufsichtsbehörde
hat der Deutschen Botschaft gegenüber Unterstützung zugesagt, sollten bei der
Eintragung von Grundbuchtiteln Probleme auftauchen.
IV. Grundstückserwerb in der Türkei
Mit Aenderungsgesetz Nr. 5444 vom 29.12.2005 zum Grundbuchgesetz, veröffentlicht
in der Resmi Gazete am 07.01.2006, wurde das Recht von Auslaendern, in der Türkei
Grundstücke zu erwerben, neu geregelt. Die Neuregelung ist rückwirkend zum 26.07.2005
in Kraft getreten.
1. Natürliche Personen
Nach der neuen Regelung dürfen deutsche natürliche Personen unter Berücksichtigung
der Gegenseitigkeit in der Türkei bis zu 2,5 Hektar Grundeigentum und Nutzungsrechte
ausschliesslich zu Wohn- und gewerblichen Zwecken erwerben. Für den Erwerb von
Grundstücken, die grösser als 2,5 Hektar sind bis zu einer Höchstflaeche von
30 Hektar, ist die Genehmigung des Ministerrates einzuholen. Bei Erwerb von
Grundstücken aufgrund gesetzlicher Erbfolge bestehen diese Grenzen nicht.
Der Erwerb von Grundstücken durch Auslaender ist nur in Gebieten, für die ein
qualifizierter Bebauungs- oder Lageplan existiert, möglich. Auslaender dürfen
ausserdem keine Grundstücke erwerben in militaerischen Sperr- und Sicherheitszonen,
sowie bestimmten anderen Gebieten, die wegen ihrer Bedeutung für die Bewaesserung,
Energieproduktion, Landwirtschaft, Bergbau, sowie wegen religiöser und kultureller
Besonderheiten oder ihrer besonderen Flora und Fauna zu schützen sind.
Zusaetzlich legt der Ministerrat für jede Provinz eine prozentuale Gesamtquote
fest, bis zu der auslaendische natürliche Personen innerhalb der Provinz Land
erwerben dürfen. Die Quote darf 0,5 % der Provinzflaeche nicht übersteigen.
Bis zur Festlegung der Gebiete, in denen Auslaender kein Grundeigentum erwerben
dürfen, durch den Ministerrat müssen die Grundbuchaemter wie bisher vor der
Eintragung eines Auslaenders ins Grundbuch die Genehmigung der zustaendigen
Militaerbehörden einholen.
2. Juristische Personen
Auslaendische Handelsgesellschaften können laut Aenderungsgesetz Nr. 5444 im
Rahmen von Sondergesetzen (z.B. Gesetz zur Förderung des Tourismus, Gesetz über
Industriegebiete und Erdölgesetz) Immobilien oder dinglich beschraenkte Nutzungsrechte
erwerben. Die in IV.1 erwaehnten Flaechenbegrenzungen auf 2,5 bzw. 30 Hektar
gelten für sie nicht. Das Erwerbsverbot in militaerischen Sperr- und Sicherheitszonen
sowie in bestimmten anderen Gebieten, die wegen ihrer Bedeutung für die Bewaesserung,
Energieproduktion, Landwirtschaft, Bergbau, sowie wegen religiöser und kultureller
Besonderheiten oder ihrer besonderen Flora und Fauna zu schützen sind, gilt
auch für auslaendische Handelsgesellschaften.
Alle Angaben können nur einen Überblick darstellen und sind ohne Gewaehr. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

